Name, Sitz und Zweck
Art. 1 Unter dem Namen „Pro Historia Glis“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB.
Art. 2 Sitz des Vereins ist Glis.
Art. 3 Der Verein „Pro Historia Glis“ bezweckt:
- Die geschichtlich wertvollen Immobilien von Glis, wie die Wallfahrtskirche, die Kapellen, die Burgen, die Bürger- und Bauernhäuser, sowie weitere Gebäulichkeiten Städel, Speicher, Sägereien, Walken, Mühlen, Backöfen, Schmelzen, Kalköfen zu erhalten.
- Altertümer wie: Bücher, Schriften, Urkunden, Möbel, Gerätschaften, Werkzeuge, Fahnen etc. zu sammeln.
- Die unter Nr. 2 aufgezählten Gegenstände zu lagern und ein Archiv und ein Museum zu errichten.
- Abhandlungen über die Geschichte von Glis zu fördern.
- Die Geschichte von Glis bekannt zu machen.
- Die wichtigsten geschichtlichen und urgeschichtlichen Objekte archäologisch erforschen und beschreiben zu lassen sowie diese zu schützen, um sie der Nachwelt zu erhalten.
Mitgliedschaft
Art. 4 Mitglieder können werden: Personen, die Interesse an der Geschichte haben, die den Verein in seinen Zielen/Zweck unterstützen möchten. Kollektivmitglieder können werden: Vereine, Institutionen, die Gemeinde. Ehrenmitglieder werden von der Generalversammlung auf Vorschlag des Vorstandes ernannt, wenn sie sich um den Verein besonders verdient gemacht haben.
Art. 5 Wer den Jahresbeitrag entrichtet, wird Mitglied des Vereins.
Art. 6 Die Mitgliedschaft erlischt durch:
– Nichtentrichten des Jahresbeitrages
– Ausschluss durch die GV
– Austrittserklärung eines Mitgliedes
Art. 7 Pro Historia Glis ist ein autonomer Verein.
Er kann sich mit Zweidrittelsmehrheit aller an der GV teilnehmenden und stimmberechtigten Mitgliedern kantonalen oder schweizerischen Vereinen/ Organisationen anschliessen.
Rechte und Pflichten
Art. 8 Alle Mitglieder sind stimmberechtigt und wählbar. Gönner- und Ehrenmitglieder haben beratende Stimme.
Art. 9 Die Mitglieder sind gebeten, an der Generalversammlung teilzunehmen.
Art. 10 Die Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag. Gönner- und Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
Art. 11 Die Vereinsmitglieder erweisen einem verstorbenen Mitglied nach Möglichkeit die letzte Ehre.
Organisation
Art. 12 Die Organe des Vereins sind:
12.1 Die Generalversammlung
12.2 Der Vorstand
12.3 Die Rechnungsrevisoren
12.4 Kommissionen
Art. 13 Die Generalversammlung findet alljährlich statt und ist drei Wochen vorher einzuberufen. ln besonderen Fällen kann der Vorstand eine ausserordentliche GV einberufen, aufgrund eines Vorstandsbeschlusses oder wenn es 1/5 der Mitglieder schriftlich unter Nennung der Geschäfte verlangt
Art. 14 Die Generalversammlung hat folgende Kompetenzen:
– Wahl der Stimmenzähler/innen
– Genehmigung des Protokolls der letzten GV
– Entgegennahme des Jahresberichtes des/der Präsidenten/Präsidentin
– Entgegennahme der Kommissionsberichte
– Genehmigung der Kassa- und Revisorenberichte
– Festsetzung der Jahresbeiträge
– Wahl des Vorstandes und des/der Präsidenten/in
– Wahl der Rechnungsrevisoren/innen
– Aufnahme von Mitgliedern
– Ausschluss von Mitgliedern
– Ehrungen
– Ernennung von Ehrenmitgliedern
– Änderung oder Ergänzung der Statuten
– Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes oder einzelner Mitglieder
Art. 15 Anträge und Demissionen der Mitglieder, über welche die GV zu beschliessen hat, müssen 14 Tage vor der Versammlung schriftlich eingereicht werden.
Art. 16 Alle Abstimmungen können offen oder auf Verlangen eines stimmberechtigten Mitgliedes geheim durchgeführt werden. Bei Abstimmungen und Wahlen entscheidet das relative Mehr. Bei Stimmengleichheit hat der/die Präsident/in Stichentscheid.
Art. 17 Vorstand
Der Vorstand besteht aus 9 Mitgliedern
– dem/der Präsident/in
– dem/der Vizepräsidenten/in
– dem/der Aktuar/in
– dem/der Archivar/in
– dem/der Kassier/in
– Mitarbeiter/innen
Art. 18 Der Vorstand wird von der GV auf zwei Jahre gewählt und ist wieder wählbar. Der/die Präsident/in wird durch die GV gewählt. Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selber.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit anwesend ist.
Art. 19 Rechte und Pflichten des Vorstandes
Dem Vorstand fallen folgende Aufgaben und Pflichten zu:
– Handhabung der Statuten
– Einberufung und Durchführung der GV
– Verwirklichung des Arbeitsprogrammes
– Ausführung der Beschlüsse der GV
– Vermögensverwaltung
– Information und Vertretung nach aussen
– Wahrung der Interessen der Mitglieder
– Rechtsverbindliche Unterschrift führen der Präsident mit einem Vorstandsmitglied
Art. 20 Der Verein nimmt Leihgaben entgegen und kann auch mit anderen Museen Gegenstände ausleihen (als Depositum).
Art. 21 Archivalien und Bücher sollen nicht ausgeliehen werden. Diese stehen den Mitgliedern im Archiv zur Verfügung.
Finanzen
Art. 22 Die Jahresbeiträge werden vom Vorstand vorgeschlagen und von der Versammlung genejlmigt.
Art. 23 Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung ist unter Vorbehalt von Art. 55, Absatz 3 ZGB ausgeschlossen.
Art. 24 Ehren- und Gönnermitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
Statutenrevision
Art. 25 Zur Revision der Statuten ist die Zustimmung von 2/3 aller an der GV teilnehmenden und stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Über alle in diesen Statuten nicht vorgesehenen Fälle entscheidet die GV auf Antrag des Vorstandes.
Auflösung
Art. 26 Die Auflösung des Vereins kann mit Zustimmung von % aller an der GV teilnehmenden und stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Stimmberechtigen Mitgliedern, die aus wichtigen Gründen nicht anwesend sein können, wird bei einer Abstimmung über die Auflösung des Vereins eine schriftliche Stimmabgabe ermöglicht.
Art. 27 Die letzte Generalversammlung entscheidet über die Verwendung des noch bestehenden Vermögens.
Die vorliegenden Statuten sind von der Generalversammlung vom 27. März 1992 in Glis einstimmig genehmigt worden.
Der Präsident: Der Aktuar:
sig. Wyder Heli sig. Oggier Siegfried